• Gerichtsgutachten 

    Für die fachliche Beurteilung von technischen Sachverhalten werden bei Gericht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingeschaltet,
    (§404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO).
    Der Sachverständige wird direkt vom Gericht oder auch auf Vorschlag der Parteien beauftragt.
    Gemäß dem Grundsatz der Parteienherrschaft wird im Zivilverfahren durch die Parteien bestimmt, was gemäß dem Klageantrag sowie dem Sachvortrag zum Streitgegenstand bestritten wird.
    Nur damit befasst sich das Gericht.
    Die Parteien entscheiden nicht nur über den Streitgegenstand, sondern sind auch jederzeit in der Lage, das Verfahren, z.B. durch Klagerücknahme, Vergleichsbereitschaft oder Anerkennung, zu beenden.

    Im Zivilprozess ist der Kläger gemäß dem so genannten Beibringungsgrundsatz beweispflichtig.
    Laut Zivilprozessordung stehen nur bestimmte Beweismittel zur Verfügung. Dazu gehören die Ortsbesichtigung, die Vorlage von Urkunden, die Vernehmung von Zeugen sowie der Beweis durch Sachverständige.

  • Schiedsgutachten

    Einen Auftrag zur Erstellung eines Schiedsgutachtens kann dem Sachverständiger von den Vertragsparteien die sich außergerichtlich einigen wollen erteilt werden.
    Die Feststellungen des Gutachten sind für beide Vertragsparteien verbindlich.
    Ein späteren Gang zum Gericht bleibt unter bestimmten Voraussetzung möglich.
    Die Vergütung der Gutachten erfolgt auf Basis der freien Vereinbarung.

  • Privatgutachten

    Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für andere Auftraggeber erstattet werden, nennt man Privatgutachten.
    Bei der Erarbeitung eines solchen Gutachtens wird der Sachverständige außergerichtlich tätig.
    Aus diesem Grunde werden Privatgutachten auch außergerichtlich erstattete Gutachten genannt.

  • Versicherungsgutachten

    Dieses Auftrag zu diesem Gutachten kann nur durch die Schadensabteilung einer Versicherung erteilt werden.
    Die Vergütung des Gutachtens erfolgt auf der Basis einer Vereinbarung mit der Versicherungen
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